FAQ
Häufig gestellte Fragen
Entdecken Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu meinen energetischen Dienstleistungen und Beratungen. Ich bin hier, um Ihnen zu helfen und Klarheit zu schaffen.
Wie beantrage ich eine geförderte Energieberatung?
Um eine geförderte Energieberatung zu beantragen, kontaktieren Sie mich, und ich werde Ihnen alle notwendigen Schritte erklären. Ich unterstütze Sie bei jedem Schritt des Antragsprozesses, um sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Beratung erhalten.
Welche Leistungen umfassen Energieausweise?
Meine Energieausweise bieten eine detaillierte Analyse des Energieverbrauchs und der Effizienz Ihres Gebäudes. Sie erhalten klare Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Reduzierung Ihres Energieverbrauchs.
Warum sind Lebenszyklusanalysen wichtig?
Lebenszyklusanalysen sind entscheidend, um den ökologischen Fußabdruck eines Gebäudes oder Systems zu verstehen. Durch meine Analysen identifiziere ich Möglichkeiten zur Reduzierung von Umweltauswirkungen und zur Förderung nachhaltiger Praktiken.
Was biete ich Ihnen als Privatperson?
Wir erstellen gemeinsam einen individuellen Sanierungsfahrplan (kurz „ISFP“), welcher genau auf Ihre Ziele, Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten sein wird. Dabei besteht kein „muss“, die von mir empfohlenen Maßnahmen umzusetzen; dies steht Ihnen frei.
Was biete ich Gewerbetreibenden / Unternehmen?
Mein oberstes Ziel ist, die Energieeffizienz Ihres Betriebes / Unternehmens zu steigern und somit die Energieausgaben zu senken. Hierdurch wird Ihre Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und das Klima geschützt.
Was bringt mir ein individueller Sanierungsfahrplan (kurz „ISFP“)?
Ein „ISFP“ soll Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchs Berechtigte mittels geeigneter Maßnahmenpakete bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann.
Müssen die Maßnahmen des „ISFP“ umgesetzt werden?
Nein, da die Maßnahmen Empfehlungen von mir sind.
Wird das gefördert?
Ja! Sie erhalten eine 50% Förderung des individuellen Sanierungsfahrplanes. Zusätzlich werden die Einzelmaßnahmen nach BEG EM mit 5% gefördert. Die Gesamtfördersumme beträgt daher 20% für Einzelmaßnahmen.
Wie funktioniert es?
Im Rahmen eines kostenlosen Erstberatungstermines per Teams oder Telefon, besprechen wir Ihre Ziele, Wünsche und Gegebenheiten. Danach erfolgt die Beantragung der geförderten Energieberatung und Beauftragung (Vertrag über eine Energieberatung). Im Anschluss vereinbaren wir einen Vorort-Termin (obligatorisch), bei dem ich die Daten zu Ihrem zu sanierenden Gebäude aufnehme. Nach Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans, werde ich Ihnen diesen im Rahmen eines weiteren Vorort-Termines erläutern.
Wie lange dauert die Beratung?
Der erste Vorort-Termin wird voraussichtlich 1,5-2 Stunden dauern. Im Anschluss werde ich Ihnen den „ISFP“ innerhalb von 2 Wochen erstellen und im Rahmen eines weiteren Vorort-Termins erläutern.
Was kostet es?
Der individuelle Sanierungsfahrplan kostet 1.300 € (1-2 Wohneinheiten) bzw. 1.700 € (mehr als 2 Wohneinheiten). Dieser wird von der BAFA mit 50% bezuschusst. Ihre Eigenbeteiligung ist daher nur 650 € bzw. 850 €. Erfahrungsgemäß lohnt sich der individuelle Sanierungsfahrplan bereits bei der Umsetzung von einer Maßnahme aufgrund der zusätzlichen Förderung von 5%.
Wie funktioniert die Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KFW-Zuschuss 458)?
Bevor Sie mit dem Austausch der Heizungsanlage beginnen, müssen Sie die Förderung beantragen. Hierbei kann ich Sie sowohl im Vorfeld mit der “Bestätigung zum Antrag” (BzA), als auch nach der Umsetzung mit der “Bestätigung nach Durchführung” (BnD) unterstützen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der KFW (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Heizungsförderung-für-Privatpersonen-Wohngebäude-(458)/ ).
Wer ist antragsberechtigt für eine Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme?
Antragsberechtigt sind:
1.
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Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
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Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
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Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
2. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
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weniger als 250 Personen beschäftigen und
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einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.
3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.
Diese Einschränkung gilt nicht für gemeinnützig tätige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren Einrichtungen sowie Stiftungen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Energieberatung als Nicht-KMU zu behandeln sind.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines rechtsgültigen Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.
Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?
Antragstellung und Vorauszahlung der Beratungskosten
Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete BAFA-Portal möglich. Mit dem Vorhaben, d.h. dem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem Energieberater, darf nun (auf eigenes Risiko) begonnen werden.
Seit dem 01.04.2025 ist der Beratene/die Beratene dazu verpflichtet, die vollen Beratungskosten in Voraus zu zahlen.
Erteilung des Zuwendungsbescheides
Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.
Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis
Anschließend, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen (Vorlagefrist). Den Link zur Verwendungsnachweiserklärung finden Sie unter „Formulare“ – „Verwendungsnachweiserklärung“. Bei Anträgen, die nach dem 15. Juli 2024 gestellt wurden, ist der Verwendungsnachweis ausschließlich über das BAFA-Portal einzureichen.
Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
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Die Verwendungsnachweiserklärung (online Formular)
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Formular „Erklärungen nach Durchführung der Energieberatung“
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Ein Energieberatungsbericht, der den Anforderungen des Merkblatts entspricht
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Eine Kopie der von dem Energieberatungsunternehmen ausgestellten Rechnung
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Einen Zahlungsnachweis, der die unbare Zahlung der Beratungskosten dokumentiert
Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Auszahlung erfolgt auf das angegebene Konto des Beratenen/der Beratenen, unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden.
Kann der Berater für das Unternehmen den Antrag stellen?
Ja, der Berater kann, sofern er von dem Antragsteller bevollmächtigt wurde, den Antrag stellen. Die Vollmacht übersende ich Ihnen gerne.
Wonach richtet sich die Förderhöhe bei Energieberatungen für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme?
Die Zuschusshöhe wird in dem Merkblatt „Allgemeine Hinweise zum Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren“ definiert.
Sollten die nach GEG und der DIN V 18599 ermittelten Nettogrundflächen jeweils zum unterschiedlichen möglichen Fördersatz führen, so kann gerne die gem. DIN V 18599 (in Verbindung mit DIN 277-1) ermittelte Nettogrundfläche bei Antragstellung geltend gemacht werden.
Höhe der Förderung
Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro.
Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
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Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 850 Euro;
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Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 2.500 Euro;
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Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 4.000 Euro.
Wann darf mit der Beratung begonnen werden?
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.